Nachspiel

Im Hinblick auf die Ankündigung des StA in der Hauptverhandlung zu prüfen, ob weitere Ermittlungen über evtl. weitere Verantwortliche aufzunehmen seien ("Auf der Anklagebank sitzen nur die kleinen Lichter", Akten verschwinden, Urkundenfälschung, Ermittlungsfehler) wurde unter dem 18.11.1999 mitgeteilt, daß keine Ermittlungen eingeleitet werden, da es verjährt sei. –Anl 22- Wir hatten nichts anderes erwartet, da der gleiche StA es weiter bearbeitete (nicht der StA der im Prozeß war) und nun eigentlich gegen sich selbst hätte ermitteln müssen.

Daraufhin stellten wir am 07.12.1999 erneut Strafanzeige (I) wegen Urkundenunterdrückung, da nachweislich später die Originalkrankenakte, die der Angeklagte OA eingesehen hatte bzw. die Laborbefunde, - die Laborantin hatte sie ja zur Prozeßvorbereitung eingesehen - vorhanden waren. –Anl. 23-   Im Nov. 1999 schrieben wir einen offenen Brief an die Ärztekammer. –Anl. 24 - Die Antworten darauf waren für uns keine vertrauensbildenden Fakten. –Anl. 25 -   Es hatte u.E. also funktioniert: Schön still bleiben, die StA wird es richten.

Im Dez. 1999 erlangten wir Kenntnis von einem Kurzgutachten über unsere Tochter, welches der (inzwischen) ärztliche Direktor des KKH tel. verabredet hatte, Datum 1.9.1999 drei Monate nach dem rechtskräftigen Urteil –Anl.26- Für uns war es offensichtlich ein tel. diktiertes Gutachten. Es war nachweislich ein Falschgutachten. Die im Prozeß ermittelten Unwahrheiten wurden darin zur Grundlage gemacht. Z.B. wurde bei unserer Tochter die Interferonbehandlung nicht als Behandlung eines akuten Melanoms durchgeführt, sie war frei, auch lt. Obduktion, sondern als unterstützende Immuntherapie. "Präfinal" war in der Aufnahmeuntersuchung fälschlicherweise und irreführend eingetragen (Urkundenfälschung, aber verjährt). Lebererkrankung war nachweislich nicht vorhanden. In diesem Gutachten wurde praktisch das Sterben lassen unserer Tochter als richtig dargestellt auch auf Grund von Statistiken. Daß ein Medizin - Professor sich dafür hergibt trotz nachgewiesener Fakten, ein solches Zeugnis als Kollegenhilfe auszustellen, zeigte uns, wie wenig Achtung er vor Menschenleben/Patienten hatte. Es zeigte uns auch das Gutachter-Unwesen.

Auch ein Schreiben des intensivmedizinischen Gutachters an den Landrat vom 13.9.1999 wurde uns bekannt. –Anl.27-

Der  Grund dieser Aktivitäten war die Krankenhausbetriebskommission, welche am 2.9.1999 tagte, einen Tag nach dem Telefon/Faxgutachten. Diese Sitzung hatte den Prozeß und die Negativberichte der Presse (s. Presse) auf der Tagesordnung. Nach unserer Meinung diente das Gutachten dazu, den Mitgliedern der Kommission (politisches Gremium, Laien) klarzumachen bzw. vorzugaukeln, daß alles richtig gelaufen wäre und dieser Tod im KKH von diesem nicht zu verantworten wäre, da es ein Fehlurteil sei und somit Schicksal. Den intensivmedizinischen Gutachter aus dem Prozeß hatte man eingeladen, um angeblich die aufgedeckten Organisationsmängel zu erläutern. Der Brief dieses Prof. an den Landrat und den Mitgliedern der Betriebskommission zeigte uns, wie von dieser Seite (Politik/Krankenhaus) mit dem zerstörten Leben unserer Tochter und uns gespielt und gelogen wurde, und weiter gespielt wird. 

 Zitat aus Schreiben des Gutachters:

 „Den Grund für die zögerliche Behandlung des Blutungsschocks erfuhr ich erst in der Sitzung. Unter der (falschen) Annahme, es handele sich um ein Finalstadium eines metastasierenden Melanoms, wurde eine Behandlung von den Ärzten nicht mehr als sinnvoll erachtet. Ich halte eine Entscheidung über Leben und Tod in einer Notfallsituation ohne vollständige Kenntnis des gesamten medizinischen Sachverhalts für ethisch und rechtlich nicht vertretbar. Welche fatalen Folgen ein derartiges Vorgehen haben kann, zeigt dieser Fall lehrbuchhaft.“

 Zuvor hatte dieser Sachverständige u.a. auch ausgeführt: „Die Patientin starb nicht an einem metastasierten Melanom, sondern an den Folgen eines Blutungsschocks, der nicht rechtzeitig behandelt wurde.“

Ob man in der Betriebskommission (= Landrat + Abgeordnete der Parteien, also Volksvertreter) darüber gelächelt hat? Ein Aufschrei aller Mitglieder, Volksvertreter, daß so etwas passiert, ist uns nicht bekannt. Verordnetes Schweigen? Führungstreue?

Wir baten den Falschgutachter und den ärztlichen Direktor um Erklärungen. –Anl.28 und Anl. 29- Es gab keine Antworten. Auch der Landrat wurde um Auskunft gebeten. –Anl.30 - Im März 2000 reichten wir das Falschgutachten und das Schreiben des Sachverständigen an die StA. –Anl.30- Wir/Anwalt wiesen den StA auf die Verletzung von Privatgeheimnissen hin (§203 StGB) wie auch darauf, daß trotz der im Strafverfahren festgestellten Organisationsmängel wieder forsch die Auffassung vertreten wurde, es wäre im Falle .. eine rein medizinische Entscheidung getroffen worden. 

Dann antwortete der Landrat. - Auf die gestellten Fragen ging er nicht ein, aber daß hausintern über organisatorische Mängel diskutiert würde und das Gutachten aus Zeitgründen nicht ausführlich sei. Nur damit hat das Falschgutachten wahrlich nichts zu tun. (Anm.: Daß aus Zeitgründen kein ausführlicheres Gutachten erstellt wurde - es war wohl auch gar nicht geplant, da der Zweck für die Betriebskommission voll erfüllt war.) Wir antworteten dem Landrat. –Anl.- Doch auf unsere Fragen bekamen wir auch da keine Antwort.

Am 4.4.2000 bekamen wir vom StA die Nachricht, daß ein Ermittlungsverfahren anhängig sei (Strafanzeige I) und am 4.5.2000 als Antwort auf – Anl.-, daß der Falschgutachter nicht als Zeuge vernommen wird. –Anl.- Wir stellten eine weitere Strafanzeige gegen den ärztlichen Direktor, gegen den Falschgutachter und den Landrat auf datenschutzrechtlicher Grundlage und Falschgutachten. –Anl.33- Was, ob und wie ermittelt wurde, ist uns nicht bekannt. Akteneinsicht wurde verweigert.

Am 16.1.2001 wurde das Ermittlungsverfahren wegen verschwundener Akten eingestellt (1. Strafanz.). –Anl.34- In der Einstellungsbegründung wurde dargelegt, wer die Akte im Dez.1997 aus dem Archiv holte (s. datenschutzrechtliche Bestimmungen). Der beteiligte OA und ein nicht beteiligter Chefarzt hatten sie demnach offensichtlich zuletzt gehabt, Letzterer sechs bis zehn Wochen, (Es darf gefragt werden, warum?) um sie dann im Büro des Verwaltungschefs liegen zu lassen. Es war schon erstaunlich, daß es Sicherheitsfunktionen für Datenschutz und Sicherung der Patientenunterlagen gab und daß diese dann so ausgelegt werden können, wie sie gebraucht werden.. So war nachzuweisen, wer  sie geholt hat!. Aber Zurückbringen war in dem Hause wohl keine Verpflichtung und Nichtzurückbringen war rechtens/gewollt gerade auch dann, wenn ein Verfahren davon abhängig war und somit dadurch für die Patienten nichts zu beweisen war. (Anm.: Auch gut organisiert.)

Unter dem 18.1.2001 wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (2. Strafanzeige) abgelehnt. –Anl.35- Gründe: Daß nach dem Hessischen Datenschutzgesetz (HDSG) kein rechtlicher Grund erkennbar war und daß der Strafantrag nicht fristgerecht gestellt wurde. Für uns war dieser Grund nicht nachvollziehbar, war dem StA doch dieses fristgerecht unterbreitet worden -siehe Anlage 46 - (Anm.: Man denkt eben nur, wenn die StA von etwas Kenntnis erhält, dass sie  von sich aus ermittelt.) Aber bei den Ermittlungen zur fahrlässigen Tötung war u.E. ja auch nur so viel und soweit ermittelt worden, wie es nicht umgangen werden konnte. Das Schreiben des Gutachters mit der Wiedergabe der Äußerungen in der Betriebskommission, die u.E. nicht eine fahrlässige Tötung beschrieben, waren für den StA auch wohl leere Worte.

Über die vom StA in Abrede gestellten datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte hatte uns die Datenschutzbehörde auf Anfrage aufgeklärt. Wir hatten im Okt. 2000 diese Behörde um Tätigwerden gebeten Anl.37 , 38, 39, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 -. Wir hatten ein persönliches Gespräch dort und es wurde uns gesagt, daß das KKH um eine Stellungnahme aufgefordert würde. Doch Verzögern, Verschleiern und Aussitzen waren uns bekannt, wenn auch diese Behörde das angeblich nicht gewohnt war. Diese Behörde hat (Anl.43) auf die erbetene Stellungnahme per Fax am 28.06.2001 !! ein Schreiben des KKH vom 28.03.2001 !! erhalten, worin der ärztliche Direktor mitteilte, daß die Vorwürfe wegen Organisationsmängeln aus seiner Sicht nicht begründet waren und auch der med. Ablauf wäre von ihm (ärztlicher Dir. z.Z. des Prozesses) anders eingeschätzt worden. Er wäre kein Onkologe und da ein entsprechendes Gutachten nicht vorlag, war es zwingend erforderlich, die Stellungnahme eines Onkologen einzuholen zur Vermeidung seiner Fehleinschätzung. Neue med. Fakten wären nicht erwähnt, jedoch die Abläufe wären anders interpretiert. (Anm.: Man konnte in diesem Bereich eine reine Weste interpretieren, weil man mächtig war! Die Wahrheit war nicht gefragt.) Für die Mitglieder der Betriebskommission wäre dies wichtig gewesen zur Einschätzung der erhobenen Vorwürfe und dies ergäbe sich aus dem Gesagten. Für uns bestätigte das Gesagte, daß die Mitglieder der Betriebskommission - unsere Volksvertreter, Vertreter nicht nur einer Lobby, sondern auch der einfachen Leute - mit Unwahrheiten aufgefüllt wurden fürs Schweigen oder daß sie selbst nicht darüber nachdenken mussten. Die Obduktion und die behandelnden Ärzte auch auf Grund von Untersuchungen jeglicher Art hatten bestätigt, daß unsere Tochter nicht als onkologischer Fall - sie war frei von Metastasen - gestorben, sondern verblutet war, weil sie nicht behandelt wurde. Trotz nachgewiesener Metastasenfreiheit, nachgewiesener Fälschung der Krankenakte, bewiesener Todesursache konnte dieser Professor ein Gutachten erstellen, welches die gewollte Nichtbehandlung der Patientin als korrekt darstellte. ”Herrgott in Weiß”.

 Als Organisationsmängel war dies von dieser Klinik so eingefädelt worden, und als Nebenkriegsschauplatz zum Hauptthema für den Prozeß gemacht worden und um abzulenken vom gewollten Sterben lassen. Es war ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung, weil angeblich die Organisation nicht funktionierte. Doch die Aussagen vor dieser Kommission, wie der Gerichtsgutachter sie wiedergab – Anl.27 – ist für uns kein Sterben durch Organisationsmängel sondern gewolltes, vorsätzliches Sterben lassen..

 Hier hat mal wieder die Organisation geklappt. (Anm.: Wir sahen das so: "Ich kenne Einen, der schreibt mir das, die Kommission schluckt das, und wir können weitermachen wie bisher. Der Datenschutz interessiert uns nicht. .. und der StA ist auf unserer Seite.")

Die Weitergabe der persönlichen Krankheitsgeschichte und Daten unserer Tochter nach einem abgeschlossenen Prozeß durch Unbeteiligte, wo alle Originale verschwunden waren, ohne Einwilligung an andere Unbeteiligte, war für dieses KKH kein Problem.

Die Datenschutzbehörde hat unter dem 23.10.2001 (Anl.46) über die Aushändigung des nachprozessualen Gutachtens (Falschgutachten) an die Betriebskommission uns mitgeteilt: „dass weder eine rechtliche noch tatsächliche Notwendigkeit dafür bestand. Auch durch Eigenbetriebsgesetz und Hessische Gemeindeordnung nominierte Auskunfts- und Kotrollbefugnisse der Mitglieder solcher Organe rechtfertigten es nicht, med. Daten zur Kenntnis zu geben bzw. diese sogar bei den Mitgliedern zu belassen. Ich habe dem Geschäftsführer gegenüber deutlich gemacht, dass hier eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit i. S. von § 11 Abs. 1 Hessisches Datenschutzgesetz vorliegt.“

Der StA kannte, wie erlebt, dieses Gesetz nicht.

Gegen die Ablehnung dieser zweiten Strafanzeige im Dezember 2000 wurde unsererseits fristgemäß Beschwerde eingelegt. Über ein Jahr später im März 2002 wurde telef. angefragt, ob die Beschwerde nicht zurückgenommen würde. Ein Anruf bei der StÄin. mit der Bitte um einen Gesprächstermin brachte die Auskunft, dass dies nicht ginge, da die Sache beim Generalstaatsanwalt liegen würde. Eine Rücknahme der Strafanzeige lehnten wir jedoch ab.

Unter dem 18.4.2002 wurde die Beschwerde verworfen. (Anl.) Die Begründung sahen wir als  ‚Rechte weginterpretieren’ an. Es war von uns ja auch eine Anmaßung unser bzw. das Recht unserer getöteten Tochter zu fordern, wo die Beschuldigten ein Landrat, ein Professor-Gutachter und ein Klinikdirektor waren mit weitaus größeren Beziehungen. Die Staatanwaltschaft ist weisungsgebunden an die Politik und dies ist für uns ein weiterer großer Beziehungs-Fakt.

Die Antwort der Datenschutzbehörde wegen der verschwundenen Krankenakte, wo die StA ermittelt hat, wer sie zuletzt in den Händen hatte, aber die Ermittlungen einstellte, steht noch aus. Im Schreiben vom  20.3. 2002 teilte sie jedoch schon mit, daß es problematisch sei, weil der Vorgang so lange zurück läge und im Gerichtsverfahren der unkorrekte Umgang bzw. die desolate Dokumentation festgestellt sei. Für den Augenblick läge der Sinn darin, dort die aktuelle Verfahrensweise bei der Aktenführung zu prüfen. Diese Antwort stellt nicht auf unsere gestellten Fragen ab. Bei einer mind. zehnjährigen Aufbewahrungspflicht und Datensicherungspflicht kann es nicht sein, daß lange vor Ablauf der Frist die Datenschutzbehörde kneift. Unsere Meinung und Feststellung haben wir am 16.4.2002 der Behörde geschrieben. Gepriesen als angeblich politisch unabhängig, geht sie so Datenschutzverletzungen nur völlig unzureichend nach. Wir gehen nun davon aus, dass die Behörde inzwischen auch den politischen Maulkorb erhalten hat und, da die StA die Strafanzeige verworfen hat, nicht mehr klären darf. Ob es für die uns am 23.10.01 vom Datenschützer mitgeteilten Verstöße eine pol. Rüge für den Datenschutz gab, war für uns nicht zu beurteilen. Parallelen zum Strafverfahren waren für uns nicht zu übersehen.

Die Originalkrankenakte unserer Tochter taucht vielleicht ja mal irgendwo auf dem Marktplatz auf, wenn sie nicht vernichtet wurde. Es war doch gut organisiert, daß sie verschwand und nur eine durchnummerierte z.T. schlecht leserliche  Kopie da war, in der erwiesen vorhanden gewesene Beweisstücke fehlten.

Da wir auf alle Anfragen wegen des Falschgutachtens bzw. auch wegen der Weitergabe persönlicher Daten keine oder nicht zufriedenstellende Antworten bekamen, haben wir auch die zuständige Klinikdirektion des Falschgutachters, die zuständige Universität sowie die politische Zuständigkeit angeschrieben und um Vermittlung gebeten. Die teilweisen Antworten lösten diese Fragen nicht. Ebenso haben wir unser Erlebtes an die Regierung - Gesundheits- und Justizministerium - den Parteien in Land und Bund mitgeteilt. (Anm.: für die große Kiste!)    

Anlagen + Antworten

Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages teilte mit, daß  der Bundestag beschlossen hat, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Fachleute wissen, was diese Aussage für eine Wirkung hat. Wir denken auch da an die  große Kiste, da es irgendwelchen Petitionen zugeschlagen wird.

Als ich zu meiner Tochter ins Zimmer kam und sie mir sagte: „Sie lassen mich sterben, laß uns beten!“ war zuvor das chir. Konsil an Ihrem Bett gewesen. "SIE", damit waren die Ärzte gemeint, die das Urteil "Sterben lassen" an Ihrem Bett fällten und sie daran teilnehmen ließen. Gnadenloser geht es nicht mehr. Es wird nie zu beweisen sein, da der Patient tot ist, die Beteiligten schweigend sich nicht mehr erinnerten und der schriftliche Konsilschein nebst Zweitschrift verschwunden ist, denn darauf  standen sicher nicht nur Worte wie: „infaust, inkurabel“. So hatte man doch keine Arbeit mehr, brauchte nichts mehr zu dokumentieren und nur noch abwarten und deshalb legte man sie ohne Not, denn es gab ja keine Neuaufnahme mehr in der Nacht, ins Notzimmer (Nebenzimmer). Der Sachverständige welcher zur Betriebskommission geladen war, schrieb an den Landrat (Anlage): „... wurde eine Behandlung von den Ärzten nicht mehr als sinnvoll erachtet...“  Ich halte eine Entscheidung über Leben und Tod...welche fatalen Folgen ein derartiges Vorgehen haben kann, zeigt dieser Fall lehrbuchhaft...“

Für uns die Bestätigung: "SIE LASSEN MICH STERBEN!" Sie wurde zum  Tode verurteilt von den Ärzten, die sie vertrauensvoll um Hilfe zum Leben gebeten hat.          

Wie schrieb der erste Privatgutachter: „... Es sei denn, daß er - mit oder ohne entsprechende Anweisung bzw. Information an seine Assistenzärztin - infolge der verhängnisvollen Fehldiagnose ("Leber voller Metastasen") eine Euthanasie im Sinne von Sterbehilfe unheilbar Kranker im Endstadium praktizieren wollte. Vielleicht aus Überzeugung - aber doch niemals selbstherrlich gegen den Willen der bewußtseinsklaren jungen Frau, die ihn bzw. die nachgeordnete Assistenzärztin - ebenso wie ihre Eltern - angefleht hat, ihr doch um Himmelswillen Blut zu geben!“


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